Nur weil es mich gerade interessiert:
Grundsätzlich kann man natürlich nicht wegen übler Nachrede nach § 186 StGB verurteilt werden, wenn die Tatsachen, die verbreitet wurden, erweislich wahr waren.
ABER: Wie üblich in der Juristerei gibt es auch da ein Hintertürchen. Und zwar steht in § 192 StGB (Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis), dass eine Bestrafung nach § 185 StGB nicht ausgeschlossen ist, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Sollte die Behauptung also mit einem besonders herabwürdigenden Ton oder besonders gehässig mitgeteilt worden sein, oder wurden ehrmindernde Tatsachen z.B. öffentlich in der Zeitung oder auf Plakaten abgedruckt, obwohl die Öffentlichkeit kein Interesse an diesen Informationen haben sollte oder dürfte, dann kann eine Bestrafung wegen übler Nachrede über §§ 192, 186 StGB erfolgen.